Geschäftsordnung der „Arbeitsgruppe CT“ der Deutschen

                 Gesellschaft für Kleintiermedizin

 

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  Beschlossen in Göttingen am 24. September 2011, geändert in Gent (Belgien) am 01.12.2013

 

 

§1       Gegenstand und Zweck der „Arbeitsgruppe"

1.1. Die "Arbeitsgruppe CT" (AG-CT) ist ein Teil des Arbeitsgebietes IV der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft e.V. (DVG e.V.). Als nicht rechtsfähige Untergliederung der DVG e.V. ist sie an deren Satzung gebunden. Die AG-CT versteht sich als Spezialistengruppe innerhalb der Deutschen Gesellschaft für Kleintiermedizin der DVG (DGK-DVG) für Tierärztinnen und Tierärzte, die sich insbesondere für die Computertomographie (CT) interessieren.

1.2. Soweit die Angelegenheiten der AG-CT nicht von der Geschäftsstelle der DVG e.V. erledigt werden, erfolgt die Verwaltung durch die Leiterin bzw. den Leiter der Arbeitsgruppe, wobei sie bzw. er die Geschäfte grundsätzlich von ihrem/seinem Wohnort aus führt.

1.3. Die Leiterin bzw. der Leiter führt die Geschäfte der AG-CT nach Maßgabe der Satzung der DVG e.V. und dieser Geschäftsordnung. Die Arbeitsgruppenleiterin oder der Arbeitsgruppenleiter, deren oder dessen Amtszeit abläuft, hat unverzüglich nach dem Ende der Amtszeit sämtliche Geschäftsunterlagen an die Nachfolgerin oder den Nachfolger zu übergeben und Auskünfte sowie Informationen zu erteilen.

1.4. Zwecke der Arbeitsgruppe sind die

  • Förderung der praktischen und wissenschaftlichen Belange auf dem gebiet der Computertomographie im weitesten Umfange.
  • Vertiefung der Verbindung zu vergleichbaren ausländischen Fachgruppen.
  • Förderung wissenschaftlicher Arbeiten auf dem Fachgebiet CT.
  • Unterstützung des Gedankenaustausches der Mitglieder der Arbeitsgruppe untereinander zur Förderung der oben aufgeführten Zwecke der Arbeitsgruppe CT.

1.5. Usertreffen

Die AG-CT erfüllt die unter Punkt 1.4 aufgeführten Aufgaben durch 

  • die jährliche Veranstaltung eines Usertreffens. Tagungsort, Datum und Programm wird nach Abstimmung mit der DGK und der DVG Service GmbH vom Vorstand der AG-CT festgelegt.
  • die Veranstaltung von Workshops zu speziellen Fachfragen und
  • die Einrichtung und Pflege einer Homepage (www.ag-ct.de)

Die Organistation und Abrechnung aller unter 1.5 genannten Veranstaltungen erfolgt in Absprache mit der DVG Service GmbH gemäß den bestehenden Statuten (s. Organisations- und Abrechnungsleitfaden 2010). Die Veröffentlichung der Referate, die im Rahmen der treffen gehalten wurden, sollte zeitnah in geeigneter Form erfolgen. Alle Ausgaben, die der Bewerbung der AG-CT dienen (z. Bsp. Homepage, Flyer, etc.) müssen mit der DVG Service GmbH abgesprochen werden.

 

§2 Organe der AG-CT

Organe der AG-CT sind:

  • der Vorstand und
  • die Mitgliederversammlung

§3 Die Mitgliedergemeinschaft, ihre Rechte und Pflichten

3.1. Mitgliedschaft

3.1.1. Ordentliches Mitglied der AG-CT kann jedes DVG Mitglied werden, das sich praktisch oder wissenschaftlich mit der Computertomographie beschäftigt oder sich für diese Untersuchungsmethode besonders interessiert.

3.1.2. Ordentliche Mitglieder der AG-CT sind beitragspflichtig. Sie sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und in den Vorstand wählbar. Die Mitgliedschaft wird erworben mit der Willenserklärung, zu der AG-CT gehören zu wollen und einer termingerechten Begleichung des Mitgliedsbeitrages. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Leiter zu richten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

3.1.3. Der jährlich zu entrichtende Mitgliedsbeitrag beträgt 50.- €. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Einzahlung des Mitgliedschaftsbeitrages und gilt für das laufende Kalenderjahr.

3.2. Arbeitsgruppenversammlung

Während jedes Usertreffens der AG-CT, aber mindestens einmal jährlich, findet eine Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder wenigstens 4 Wochen zuvor durch die Veröffentlichung in der Fachpresse oder schriftlich bzw. per E-Mail persönlich eingeladen worden sind. Die Tagesordnung wird vom Vorstand beschlossen. Dabei müssen folgende Punkte beachtung finden:

  • Kassenbericht vom vorgehenden Geschäftsjahr
  • Aktivitäten des abgelaufenen sowie des folgenden Geschäftsjahres
  • Aufstellung und Änderung der Geschäftsordnung der Arbeitsgruppe
  • Beschlussfassung über alle gestellten Anträge
  • Beschluss der Mitgliedsgebühr für das folgende Geschäftsjahr
  • Wahl des Vorstands (alle 4 Jahre)

Weitere Einzelheiten siehe allg. GO

 

§4 Der Vorstand

4.1. Der Vorstand besteht aus mindestens 4, höchstens aber 8 Mitgliedern. Feste Mitglieder des Vorstandes sind:

  • der Leiter
  • der stellvertretende Leiter
  • der Sekretär
  • der Budgetverwalter und
  • die Mitglieder des Organisationskomitees Göttingen, München und Gent

Neue Vorstandsmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen. Sie müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl Mitglieder der Arbeitsgruppe sein. Die Wahl der neuen Vorstandsmitglieder erfolgt bei der jährlichen Mitgliederversammlung.

4.2. Vorstandsmitglieder sind der Leiter und der stellvertretende Leiter der Arbeitsgruppe sowie der Sekretär und der Budgetverwalter. Die Amtszeit des gesamten Vorstandes beträgt vier Jahre; der Vorstand bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands kann der Vorstand bis zur Neuwahl ein anderes Vorstands- oder Vereinsmitglied kommissarisch mit dem Amt betrauen.

4.3. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch das an Lebendsjahren älteste Vorstandsmitglied einberufen werden. Die Sitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretenden Vorsitzende und bei dessen Verhinderung das nach Lebendsjahren älteste Vorstandsmitglied. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag. Die gefassten Beschlüsse müssen schriftlich niedergelegt und vom Sitzungsleiter unterzeichnet werden.

4.4. Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch, per Telefax oder Email verfassen, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht. In Ausnahmefällen können auch alle Mitglieder der Arbeitsgruppe per E-Mail befragt werden und Mehrheitsbeschlüsse fassen.

4.5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Arbeitsgruppe zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er ist insbesondere zuständig für

  • die Führung der laufenden Geschäfte
  • die Verwaltung des Arbeitsgruppenbudgets in Kooperation mit der DVG-Geschäftsstelle
  • die Erstellung und Pflege der Homepage

4.6. Alle Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstands sind nicht öffentlich, soweit er nicht die Veröffentlichung selbst beschließt. Bei jeder Vorstandssitzung wird ein Protokoll erstellt (Sekretär).

 

§5 Auflösung der Arbeitsgruppe

5.1. Die Auflösung der Arbeitsgruppe kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

5.2. Das bei Auflösung der Arbeitsgruppe oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vermögen fließt der DVG e.V. zu.